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VersorgungsBetriebe Elbe GmbH  

Standort Lauenburg/Elbe:
Hamburger Straße 9-11
21481 Lauenburg/Elbe

Telefon: 04153 / 595-0
Telefax: 04153 / 595-105

Standort Boizenburg/Elbe:
Mühlenteich 5
19258 Boizenburg/Elbe

Telefon: 038847 / 602-0
Telefax: 038847 / 602-95

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Terminvereinbarung

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Veröffentlichungspflichten

Verbraucherschutz und außergerichtliche Streitbeilegung

Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen betreffen, sind zu richten an:

VersorgungsBetriebe Elbe GmbH
Hamburger Straße 9-11
21481 Lauenburg/Elbe
Telefon: 04153 / 595 - 0
E-Mail: kundenzentrum@versorgungsbetriebe-elbe.de

Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der VersorgungsBetriebe Elbe GmbH und dem Kunden kann der Kunde, soweit die VersorgungsBetriebe Elbe GmbH die zugrundeliegende Beschwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der VersorgungsBetriebe Elbe GmbH beantwortet oder der Beschwerde abgeholfen hat, sich an folgende Stelle wenden:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 / 2757240 - 0
Fax: 030 / 2757240 - 69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-Energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Information nach EDL-G

EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen)

Wir möchten Sie darüber informieren, dass im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt wird, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de

Wir möchten Sie hiermit darüber informieren, dass Sie sich bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren können. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info

Informationen zum Messstellenvertrag gemäß Messstellenbetriebsgesetz

Gemäß des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl I S. 2034) vom 29. August 2016, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl I Nr. 347) geändert wurde, ist grundsätzlich der Messstellenbetreiber dazu verpflichtet, mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer einen Messstellenvertrag abzuschließen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG). Eine Ausnahme, die in der Praxis jedoch der Regelfall ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 2 MsbG. Danach ist ein (separater) Messstellenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer/-nehmer entbehrlich, wenn der Energieliefervertrag des Lieferanten mit dem Anschlussnutzer/-nehmer bereits Regelungen der Messstellenverträge enthält, wodurch ein „kombinierter Vertrag“ vorliegt. In diesem Fall wird der Messstellenvertrag mit dem Lieferanten abgebildet (MSV-LF).

Hieraus ergeben sich für uns als Lieferanten Ihnen gegenüber als Anschlussnutzer/-nehmer folgende Informationspflichten:

Welcher grundzuständige Messstellenbetreiber für Ihre Messstelle zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Netzgebiet. Wer in den von uns belieferten Netzgebieten der aktuell grundzuständige Messstellenbetreiber ist, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Netzgebiet

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

VersorgungsBetriebe Elbe GmbH

VersorgungsBetriebe Elbe GmbH

Avacon Netz GmbH

Avacon Netz GmbH

e-werk Sachsenwald GmbH

e-werk Sachsenwald GmbH

Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS)

Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS)

NordNetz GmbH

NordNetz GmbH

Schleswig-Holstein Netz AG

Schleswig-Holstein Netz AG

Stadtwerke Geesthacht GmbH

Stadtwerke Geesthacht GmbH

Stadtwerke Hagennow GmbH

Stadtwerke Hagennow GmbH

Stadtwerke Ludwigslust- Grabow GmbH

Stadtwerke Ludwigslust- Grabow GmbH

Stadtwerke Wedel GmbH

Stadtwerke Wedel GmbH

TraveNetz GmbH

TraveNetz GmbH

WEMAG Netz GmbH

WEMAG Netz GmbH

 

Aktuelle Informationen zum Messtellenbetrieb erhalten Sie beim jeweils zuständigen Messstellenbetreiber. Der Messstellenbetrieb umfasst die in § 3 MsbG beschriebenen Aufgaben, insbesondere den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener und verbrauchter Energie.

Der Messstellenbetreiber bestimmt gemäß § 8 Abs. 1 MsbG Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen.

Der Messstellenbetreiber hat ein Zutrittsrecht nach § 38 MsbG. Danach müssen Sie nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen, im Rahmen des Betriebs, zur Wartung eines intelligenten Messsystems oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.

Wir werden als Lieferant Daten und Informationen zu Ihrem Belieferungsverhältnis, die an den Messstellenbetreiber zu übermitteln sind, unverzüglich an diesen weiterleiten (insbesondere alle für den Ein- oder Ausbau sowie für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen).

Wenn Sie über ein intelligentes Messsystem verfügen, können Sie vom Messstellenbetreiber verlangen, standardmäßig jederzeit die in § 61 Abs. 1 MsbG benannten Verbrauchsinformationen einzusehen. Für die Einsichtnahme gilt § 61 Abs. 2 MsbG. Verfügen Sie über eine moderne Messeinrichtung, können Sie vom Messstellenbetreiber verlangen, standardmäßig die Informationen aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 MsbG sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einzusehen.

Unbeschadet des Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber Ihnen auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten aus lesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind. Bitte beachten Sie, dass Sie der zuständige Messstellenbetreiber im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen an Ihrer Messeinrichtung oder zur Terminvereinbarung, direkt kontaktiert.

Weitere Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer in den Kundenzentren in Lauenburg unter Tel. 04153/595-165 und in Boizenburg unter Tel. 038847/602-65 gerne zur Verfügung oder senden Sie uns einfach eine E-Mail an: kundenzentrum@versorgungsbetriebe-elbe.de

 

Abwendungsvereinbarung

Gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, säumigen Kund:innen spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 StromGVV/GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 7 StromGVV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat die Veröffentlichung eines Musters der Abwendungsvereinbarung auf der Unternehmenshomepage zu erfolgen.


Hinweis: Diese Muster-Abwendungsvereinbarung ersetzt nicht die konkrete Vereinbarung zum Abschluss einer Abwendungsvereinbarung und dient nur der Information.

Download Muster Abwendungsvereinbarung