Gemäß des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl I S. 2034) vom 29. August 2016, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl I Nr. 347) geändert wurde, ist grundsätzlich der Messstellenbetreiber dazu verpflichtet, mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer einen Messstellenvertrag abzuschließen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG). Eine Ausnahme, die in der Praxis jedoch der Regelfall ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 2 MsbG. Danach ist ein (separater) Messstellenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer/-nehmer entbehrlich, wenn der Energieliefervertrag des Lieferanten mit dem Anschlussnutzer/-nehmer bereits Regelungen der Messstellenverträge enthält, wodurch ein „kombinierter Vertrag“ vorliegt. In diesem Fall wird der Messstellenvertrag mit dem Lieferanten abgebildet (MSV-LF).
Hieraus ergeben sich für uns als Lieferanten Ihnen gegenüber als Anschlussnutzer/-nehmer folgende Informationspflichten:
Welcher grundzuständige Messstellenbetreiber für Ihre Messstelle zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Netzgebiet. Wer in den von uns belieferten Netzgebieten der aktuell grundzuständige Messstellenbetreiber ist, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
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Netzgebiet
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Grundzuständiger Messstellenbetreiber
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VersorgungsBetriebe Elbe GmbH
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VersorgungsBetriebe Elbe GmbH
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Avacon Netz GmbH
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Avacon Netz GmbH
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e-werk Sachsenwald GmbH
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e-werk Sachsenwald GmbH
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Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS)
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Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS)
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NordNetz GmbH
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NordNetz GmbH
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Schleswig-Holstein Netz AG
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Schleswig-Holstein Netz AG
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Stadtwerke Geesthacht GmbH
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Stadtwerke Geesthacht GmbH
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Stadtwerke Hagennow GmbH
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Stadtwerke Hagennow GmbH
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Stadtwerke Ludwigslust- Grabow GmbH
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Stadtwerke Ludwigslust- Grabow GmbH
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Stadtwerke Wedel GmbH
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Stadtwerke Wedel GmbH
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TraveNetz GmbH
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TraveNetz GmbH
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WEMAG Netz GmbH
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WEMAG Netz GmbH
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Aktuelle Informationen zum Messtellenbetrieb erhalten Sie beim jeweils zuständigen Messstellenbetreiber. Der Messstellenbetrieb umfasst die in § 3 MsbG beschriebenen Aufgaben, insbesondere den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener und verbrauchter Energie.
Der Messstellenbetreiber bestimmt gemäß § 8 Abs. 1 MsbG Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen.
Der Messstellenbetreiber hat ein Zutrittsrecht nach § 38 MsbG. Danach müssen Sie nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen, im Rahmen des Betriebs, zur Wartung eines intelligenten Messsystems oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.
Wir werden als Lieferant Daten und Informationen zu Ihrem Belieferungsverhältnis, die an den Messstellenbetreiber zu übermitteln sind, unverzüglich an diesen weiterleiten (insbesondere alle für den Ein- oder Ausbau sowie für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen).
Wenn Sie über ein intelligentes Messsystem verfügen, können Sie vom Messstellenbetreiber verlangen, standardmäßig jederzeit die in § 61 Abs. 1 MsbG benannten Verbrauchsinformationen einzusehen. Für die Einsichtnahme gilt § 61 Abs. 2 MsbG. Verfügen Sie über eine moderne Messeinrichtung, können Sie vom Messstellenbetreiber verlangen, standardmäßig die Informationen aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 MsbG sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einzusehen.
Unbeschadet des Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber Ihnen auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten aus lesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind. Bitte beachten Sie, dass Sie der zuständige Messstellenbetreiber im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen an Ihrer Messeinrichtung oder zur Terminvereinbarung, direkt kontaktiert.
Weitere Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer in den Kundenzentren in Lauenburg unter Tel. 04153/595-165 und in Boizenburg unter Tel. 038847/602-65 gerne zur Verfügung oder senden Sie uns einfach eine E-Mail an: kundenzentrum@versorgungsbetriebe-elbe.de